häufig gestellte Fragen

Insolvenzverwaltung

Im unserem Bereich der Insolvenzverwaltung treten immer wieder unterschiedlichste Fragen der Verfahrensbeteiligten auf. Nachfolgend haben wir einige häufige Verfahrensfragen und deren Antworten für Sie zusammengestellt

Wie lange dauert das Verbraucherinsolvenzverfahren insgesamt?

Die erfolgreiche Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens dauert regelmäßig sechs Jahre, gerechnet ab dem Datum des gerichtlichen Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zu den Möglichkeiten der Verkürzung der Verfahrensdauer seit dem 01.07.2014 beachten Sie bitte die nachfolgenden Fragen und Antworten.

Der Insolvenzschuldner hat vom Insolvenzgericht einen Beschluss erhalten, dass sein Insolvenzverfahren „aufgehoben“ wurde.

Wenn Sie als Insolvenzschuldner einen gerichtlichen Beschluss mit diesem oder ähnlichen Wortlaut erhalten, gibt es keinen Grund zur Panik. Der Beschluss bedeutet nicht, dass das Insolvenzverfahren ohne Erteilung der Restschuldbefreiung beendet worden ist. Vielmehr will ein solcher gerichtlicher Beschluss den Insolvenzschuldner lediglich darüber in Kenntnis setzen, dass die erste Stufe des Insolvenzverfahrens, das sog. eröffnete Verfahren, nunmehr beendet ist und das Insolvenzverfahren in die zweite Stufe übergegangen ist, also in die sog. Wohlverhaltens- oder Restschuldbefreiungsphase. Der Beschluss hat also keinerlei nachteilige Auswirkungen für den Insolvenzschuldner.

Der Insolvenzschuldner hat gehört, dass es neue Regeln im Insolvenzrecht gäbe und man hiermit eine Verkürzung der Verfahrensdauer erreichen könnte.

Dies ist grundsätzlich richtig, zum 01.07.2014 sind im Bereich der Insolvenzen für natürliche Personen nicht unerhebliche Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Diese neuen Regelungen sind indes ausschließlich auf Insolvenzverfahren natürlicher Personen anwendbar, deren Insolvenzantragstellung nach dem 01.07.2014 lag. Die neuen gesetzlichen Regelungen sehen zwei Möglichkeiten zur Verkürzung der regelmäßigen Verfahrensdauer von sechs Jahren vor. Zum einen kann die Verfahrenszeit auf fünf Jahre gekürzt werden, wenn bis dahin die gesamten Kosten des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzschuldner getilgt werden. Zum anderen besteht nunmehr die Möglichkeit einer Verkürzung des Verfahrens auf drei Jahre, wenn innerhalb dieser Zeit die gesamten Verfahrenskosten durch den Insolvenzschuldner beglichen wurden und mindestens 35% der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen getilgt sind.

Wie hoch sind die Verfahrenskosten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens?

Die Verfahrenskosten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sind individuell höchst unterschiedlich und nicht zuletzt auch von der Anzahl der am Insolvenzverfahren teilnehmenden Gläubiger abhängig. Aus den Erfahrungen mit den zahlreichen in der Vergangenheit von uns bearbeiteten Insolvenzen lässt sich jedoch sagen, dass die Kosten für ein herkömmliches Verbraucherinsolvenzverfahren in der Regel zwischen 1.600,00 € bis 2.000,00 € liegen. Dies beinhaltet neben den Gerichtskosten indes auch bereits die Kosten des Insolvenzverwalters/Treuhänders.

Nach Ende des Insolvenzverfahrens besteht noch eine Eintragung bei der Schufa, ist das korrekt bzw. kann man dagegen vorgehen?

Die Schufa Holding AG ist ein selbständiges Unternehmen der Privatwirtschaft. Nach hiesiger Information bleibt bei der Schufa ein Eintrag des Insolvenzschuldners über das Insolvenzverfahren noch bis drei Kalenderjahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung und Beendigung des Insolvenzverfahrens bestehen. Wir in unserer Eigenschaft als Insolvenzverwalter/Treuhänder haben hierauf keinerlei Einfluss. Bei etwaigen diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich daher am Besten direkt an die Schufa Holding AG.

Der Insolvenzschuldner hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis von weiteren Forderungen gegen ihn erhalten, die im Insolvenzverfahren vergessen wurden anzugeben; was soll er nun veranlassen?

Wichtig ist hierbei zuerst abzuklären, ob es sich bei der neu bekannt gewordenen Forderung um eine Forderung handelt, die VOR Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist oder um eine Forderung, die NACH Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Ist die Forderung vor Insolvenzeröffnung entstanden, so handelt es sich um eine sog. Insolvenzforderung, die grundsätzlich nur im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden kann. Die Forderung ist dann möglichst umgehend hierher zu reichen, damit der entsprechende Gläubiger von uns informiert, auf das Insolvenzverfahren hingewiesen und ggfs. zur Forderungsanmeldung aufgefordert werden kann. In dem Fall, dass die Forderung hingegen erst nach Insolvenzeröffnung entstanden ist, handelt es sich dagegen um eine sog. „Neuforderung“, die nichts mit dem Insolvenzverfahren zu tun hat und um die sich der Insolvenzschuldner außerhalb des Insolvenzverfahrens selbst kümmern muss.

Der Insolvenzschuldner hat die Tabelle nach § 175 InsO erhalten und kann sich nicht erklären, dass dort weit weniger Gläubiger aufgeführt sind, als der Schuldner ursprünglich angegeben hatte. Handelt es sich um einen Fehler des Gerichts oder des Insolvenzverwalters?

Diese Tatsache sollte für den Insolvenzschuldner regelmäßig kein Grund zur Sorge sein. Denn es ist im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durchaus nicht unüblich, dass von einer Vielzahl von potentiellen, über das Insolvenzverfahren informierten Gläubiger nur ein Teil überhaupt von der Möglichkeit Gebrauch macht, die bestehenden Forderungen in dem Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle anzumelden. Oftmals scheuen die Gläubiger die Mühen der Insolvenzanmeldung insbesondere, wenn ohnehin keine oder nur eine sehr geringe Quote in dem Verfahren erwartet wird. Es ist daher keineswegs ungewöhnlich, dass sich von einer Vielzahl von potentiellen Gläubigern, die der Schuldner hier angegeben hat, letztlich nur ein Teil der Gläubiger die Mühe der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren macht.

Ich bin Gläubiger eines Insolvenzschuldners und wurde nicht über die Insolvenzeröffnung benachrichtigt, kann ich meine Forderung noch anmelden?

Als Gläubiger obliegt es grundsätzlich diesem selbst, eigenständig und regelmäßig zu überprüfen, ob bzgl. Schuldnern von Ihnen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Hierzu dient das amtliche Justizportal: www.insolvenzbekanntmachungen.de. Auf dieser Internetseite veröffentlichen die Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland die Bekanntmachungen die vorzunehmen sind, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist. Für die Anmeldung Ihrer Forderung laufen gerichtliche Fristen, nach deren Ablauf eine Forderungsanmeldung entweder nur noch unter Aufwendung zusätzlicher Kosten oder aber (nach Zustimmung zur Schlussverteilung) gar nicht mehr möglich ist. Die konkreten Fristen zur Anmeldung können Sie regelmäßig dem Insolvenzeröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichtes entnehmen oder notwendigenfalls bei uns erfragen.

Sollten Sie einem von uns bearbeiteten Insolvenzverfahren als Verfahrensbeteiligter Fragen haben, die hier nicht beantwortet wurden, können Sie diese auch über das Kontaktformular direkt an uns richten.

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Strafrecht

Auch im Strafrecht treten in unserer Rechtsanwaltskanzlei regelmäßig wiederkehrende Fragen (potentieller) Mandanten auf, von denen wir einige nachfolgend als Service für Sie beantworten möchten

Ich habe eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, was soll ich tun?

Wichtig ist hierbei zunächst einmal zu unterscheiden zwischen einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei und einer solchen Ladung durch die Staatsanwaltschaft. Das Nichterscheinen zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung hat keinerlei negative Auswirkungen für den Geladenen. Anders ist dies bei einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft. Hier besteht grundsätzlich eine Pflicht zum Erscheinen. Geschieht dies nicht, hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, das Erscheinen durch Veranlassung der Festnahme zu erwirken.

Die wohl wichtigste allgemeingültige Regel, die es unabhängig vom Tatvorwurf im gesamten Bereich des Strafrechts unbedingt zu beachten gilt ist: „Keine Erklärungen zum Tatvorwurf ohne vorherige Akteneinsicht.“ Denn wer nicht den Akteninhalt der Ermittlungsbehörde(n) kennt, kann auch nicht wissen, was genau ihm eigentlich vorgeworfen wird und was für Indizien oder Beweise den Behörden zur Begründung des Verdachts zur Verfügung stehen. Dementsprechend sollte derjenige, der eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten hat, diesen keinesfalls auf die „leichte Schulter“ nehmen und nichts tun. Auch sollte der Beschuldigte niemals alleine, ohne anwaltlichen Beistand und ohne Kenntnis des Inhalts der Ermittlungsakte, zu der Beschuldigtenvernehmung erscheinen in der Hoffnung, es werde sich alles ganz leicht aufklären lassen. Beachten Sie, dass es Ihr gutes Recht ist, zu den gegen Sie erhobenen Tatvorwürfen zu schweigen und sich nicht durch Äußerungen oder anderweitig aktiv an der eigenen Verurteilung zu beteiligen. Dies ist in der Strafrechtspraxis nicht nur üblich, sondern die Regel und auch den Ermittlungsbehörden geläufig. Ein Schweigen zu den gegen Sie erhobenen Tatvorwürfen kann von den Ermittlungsbehörden -anders als bei einer Äußerung zur Sache- regelmäßig nicht negativ bewertet werden.

Für den Fall, dass Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, raten wir Ihnen dringend, sich schnellstmöglich mit uns in Verbindung zu setzen. Wir werden für Sie Ihre Interessenwahrnehmung anzeigen, bei der zuständigen Ermittlungsbehörde Akteneinsicht beantragen und dann anschließend die Angelegenheit und die Möglichkeiten der weiteren Vorgehensweise gemeinsam und ausführlich mit Ihnen erörtern.

Meine Wohnung / Geschäftsräume wurden durchsucht, wie soll ich mich verhalten?

Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen durch die Polizei/Staatsanwaltschaft geschieht öfter als man gemeinhin denkt. Zu beachten ist insoweit, dass als Verdachtsgrad für die Zulässigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses bereits der sog. Anfangsverdacht notwendig aber auch ausreichend ist. Die Grenzen zur Zulässigkeit einer entsprechenden Durchsuchung sind somit durch den Gesetzgeber bewusst niedrig angesetzt worden. Wichtig ist, möglichst die gesamte Zeit Ruhe zu bewahren (= keine Beschimpfungen, Beleidigungen, körperlicher Widerstand), sich den Durchsuchungsbeschluss (zumindest in Kopie) übergeben zu lassen und zunächst zu kontrollieren, ob sich das zugrunde liegende strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Sie oder gegen dritte Personen richtet. Soweit sich die Durchsuchungsanordnung gegen Ihre Person richtet, sollte versucht werden, im Einvernehmen mit den Ermittlungsbeamten Kopien der sichergestellten Unterlagen oder Daten anzufertigen, soweit die technischen Möglichkeiten hierfür vorhanden sind. Erklären Sie sich nicht mit der Beschlagnahme oder Sicherstellung von Gegenständen einverstanden und achten Sie darauf, dass die sichergestellten Gegenstände in einer Weise exakt protokolliert werden, dass eine spätere zweifelsfreie Zuordnung gegeben ist.

Auch im Zuge der Durchsuchung gilt der Grundsatz: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.“ Bedenken Sie, dass die mit den Ermittlungen gegen Sie betrauten Personen regelmäßig in Vernehmungstaktiken geschult sind und genau wissen, wie man den Beschuldigten geschickt in ein scheinbar unverfängliches Gespräch verwickelt. Daher sollte auch in dieser Situation jeder Gesprächskontakt mit den Durchsuchungsbeamten tunlichst vermieden werden, auch wenn man sich hierbei eventuell unhöflich vorkommt oder meint, ein vermeintlich unsympathisches Auftreten würde für das weitere Verfahren negative Auswirkungen haben. Beschränken Sie sich in dieser Situation so irgend möglich auf die Bekanntgabe Ihrer zur Identitätsfeststellung notwendigen Angaben. Es ist stets Ihr gutes Recht, zu den gegen Sie erhobenen Tatvorwürfen zu schweigen und sich nicht aktiv durch möglicherweise selbstbelastende Äußerungen an der eigenen Verurteilung zu beteiligen. Ein solches Schweigen zu Tatvorwürfen kann von den Ermittlungsbehörden regelmäßig nicht negativ bewertet werden.

Sie sollten ggfs. bereits während oder noch vor der eigentlichen Durchsuchung darauf bestehen, anwaltlichen Rat einzuholen. Spätestens nach Ende der Durchsuchung sollten Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Interessenwahrnehmung beauftragen. Unsere Berufsträger stehen Ihnen hierfür bundesweit und auf sämtlichen Gebieten des Strafrechts und der Strafverteidigung zur Verfügung (Kontakt).

Ich wurde soeben von der Polizei/Staatsanwaltschaft festgenommen, wie verhalte ich mich?

Die Festnahme einer Person kann aus den unterschiedlichsten Gründen erfolgen. In jedem dieser Fälle sind gleichsam die wichtigsten Gebote der Stunde: Ruhe bewahren und keinerlei Angaben zur Sache machen. Nennen Sie insofern lediglich Ihren Namen und Ihre Anschrift. Daneben hat der Beschuldigte das Recht, jederzeit einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu beauftragen. Es kann diesseits nur dringend angeraten werden, von diesem Recht im Falle einer Festnahme Ihrer Person unbedingt Gebrauch zu machen. Es kann nur davor gewarnt werden, sich ohne vorherige Aktenkenntnis und Beratung mit einem im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt bei den Ermittlungsbehörden zur Sache zu erklären. Im Strafrecht ist es Ihr gutes Recht zu den gegen Sie erhobenen Tatvorwürfen zu schweigen, keineswegs müssen Sie an der Aufklärung der gegen Sie erhobenen Beschuldigungen durch Sachangaben aktiv mitwirken. Ein Schweigen zu gegen Sie erhobenen Tatvorwürfen kann durch die Ermittlungsbehörden regelmäßig nicht negativ bewertet werden. Die Berufsträger der Rechtsanwälte der Kanzlei Siegert & Wegener stehen Ihnen bundesweit auf sämtlichen Gebieten der Strafverteidigung zur Verfügung (Kontakt).
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Kosten

Viele Rechtsuchende scheuen zunächst den Gang zum Rechtsanwalt, da Sie horrende Kosten erwarten und fürchten. Diese Angst ist indes unberechtigt. Wir denken, wer rechtlichen Beistand benötigt, soll nicht durch überzogene Kosten hiervon abgehalten werden. Da wir indes auch wirtschaftlich arbeiten müssen, haben unsere Dienstleistungen Ihren Preis, aber keinen, der nicht bezahlbar ist. Dabei richten sich unsere Honorare nach dem Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung Ihrer Beauftragung. Im Wesentlichen haben sich hier drei verschiedene Modelle der Abrechnung herausgebildet, die für Sie eine transparente und nachvollziehbare Abrechnung der Rechtsanwaltskosten bedeutet.

Wenn Sie mit uns nichts anderes vereinbaren, gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als Abrechnungsgrundlage. Hiernach richtet sich die konkrete Höhe der Rechtsanwaltsgebühren regelmäßig nach der Höhe des Streit- oder Gegenstandswertes und dem Umfang der erbrachten anwaltlichen Tätigkeit. Rechtsanwälte sind im Übrigen gesetzlich verpflichtet, bei gerichtlicher Auseinandersetzung mindestens die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geschuldeten Gebühren abzurechnen.

Neben dieser Abrechnungsmöglichkeit bieten wir in entsprechenden Fällen auch die Möglichkeit eines (gesondert zu vereinbarenden) Stundenhonorars als Grundlage der Abrechnung. Vorteil einer Stundenhonorarvereinbarung ist für Sie, dass die Rechtsanwälte nur für die tatsächlich geleistete Tätigkeit vergütet werden und sich der jeweilige Zeitaufwand und die einzelnen Tätigkeiten mittels der Abrechnung exakt nachprüfen lassen.

In Angelegenheiten, deren Aufwand vorab überschaubar ist, kann sich unter Umständen auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars anbieten. Der Vorteil liegt hier in der Kostensicherheit für Sie.

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